Bestellungspflicht Gefahrgutbeauftragte - § 3 GbV

 

Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, und denen Pflichten nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt / GGVSEB oder der Gefahrgutverordnung See / GGVSee zugewiesen sind, müssen gemäß § 3 Gefahrgutbeauftragten - Verordnung / GbV mindestens einen Gefahrgutbeauftragten (Sicherheitsberater) schriftlich bestellen.

 

Von dieser Verordnungsrechtlichen Bestimmung sind nahzu alle Betriebe, die am Gefahrgutgeschehen beteiligt sind, betroffen.

 

 

 

Wir entlasten als externe Gefahrgutbeauftragte und akkreditierte Referenten gern Ihr Unternehmen von diesen Aufgaben und übernehmen für Ihren Betrieb die Verantwortung. Profitieren Sie von unserer Kompetenz und langjährigen Erfahrung.

 

Unsere Leistungen für Sie:

 

- externe Vergabe und Bestellung des Gefahrgutbeauftragten

- unternehmensspezifische Beratung und Betreuung

- Überwachung von Tätigkeitsbereichen / Arbeitsabläufen

- Qualifizierung / Rechtssicherheit durch Schulung der Mitarbeiter

- Vertretung gegenüber Behörden und Ämtern

 

 

 

Wir bereiten Sie  mit den Ausbildungskursen unserer Bildungseinrichtung auf Grundlage des § 5 (1) i.V.m. § 7 (1) Nr. 2 GbV zielorientiert auf die Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten vor. Die Prüfungsabnahme i.S.v § 6 GbV erfolgt durch die zuständige Industrie - und Handelskammer. Der Schulungsnachweis wird für 5 Jahre ausgestellt.

 

 

Straßenverkehr - ADR

 

Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten, die für die Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr verantwortlich sind.

 

Schulungsdauer:

3 Tage

 

 

Eisenbahnverkehr - RID

 

Aufbaulehrgang für den Eisenbahnverkehr

 

 

 

 

 

Schulungsdauer:

1,5 Tage

 

 

Seeverkehr - IMDGCode

 

Aufbaulehrgang für den Seeschiffsverkehr

 

 

 

 

 

Schulungsdauer:

1,5 Tage

 

 

Für alle Gefahrgutbeauftragte und Verkehrsträger führen wir Intensivseminare zur Vorbereitung auf die IHK - Fortbildungsprüfung durch.

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