Bestellungspflicht Gefahrgutbeauftragte - § 3 GbV
Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, und denen Pflichten nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt / GGVSEB oder der Gefahrgutverordnung See / GGVSee zugewiesen sind, müssen gemäß § 3 Gefahrgutbeauftragten - Verordnung / GbV mindestens einen Gefahrgutbeauftragten (Sicherheitsberater) schriftlich bestellen.
Von dieser Verordnungsrechtlichen Bestimmung sind nahzu alle Betriebe, die am Gefahrgutgeschehen beteiligt sind, betroffen.
Wir entlasten als externe Gefahrgutbeauftragte und akkreditierte Referenten gern Ihr Unternehmen von diesen Aufgaben und übernehmen für Ihren Betrieb die Verantwortung. Profitieren Sie von unserer Kompetenz und langjährigen Erfahrung.
Unsere Leistungen für Sie:
- externe Vergabe und Bestellung des Gefahrgutbeauftragten
- unternehmensspezifische Beratung und Betreuung
- Überwachung von Tätigkeitsbereichen / Arbeitsabläufen
- Qualifizierung / Rechtssicherheit durch Schulung der Mitarbeiter
- Vertretung gegenüber Behörden und Ämtern
Wir bereiten Sie mit den Ausbildungskursen unserer Bildungseinrichtung auf Grundlage des § 5 (1) i.V.m. § 7 (1) Nr. 2 GbV zielorientiert auf die Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten vor. Die Prüfungsabnahme i.S.v § 6 GbV erfolgt durch die zuständige Industrie - und Handelskammer. Der Schulungsnachweis wird für 5 Jahre ausgestellt.
Straßenverkehr - ADR
Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten, die für die Beförderung gefährlicher Güter im Straßenverkehr verantwortlich sind.
Schulungsdauer:
3 Tage
Eisenbahnverkehr - RID
Aufbaulehrgang für den Eisenbahnverkehr
Schulungsdauer:
1,5 Tage
Seeverkehr - IMDGCode
Aufbaulehrgang für den Seeschiffsverkehr
Schulungsdauer:
1,5 Tage
Für alle Gefahrgutbeauftragte und Verkehrsträger führen wir Intensivseminare zur Vorbereitung auf die IHK - Fortbildungsprüfung durch.