Schulungspflichten nach Abschnitt 1.3.1 ADR / RID + IMDG-Code

 

Alle am Gefahrgutgeschehen beteiligten Mitarbeiter bedürfen einer Unterweisung. Diese ist laut Gesetzgeber vor Übernahme von Aufgaben zu absolvieren.

 

Schulungsdauer: 1 Tag

 

 

Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten gem. § 14 GefStoffV

 

 

 

 

 

 

 

Schulungsdauer: 1 Tag

 

 

Unterweisung und besondre Beauftragung von Beschäftigten gem. §12 BetrSichV

 

 

Schulungsdauer: 1 Tag

 

 

Unterweisung in Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit gem. §12 ArbSchG

 

 

Schulungsdauer: 1 Tag

 

 

Allgemeine und Gerätespezifische Unterweisung gem. Art. 33 VO (EU) 165/2014

 

Schulungsdauer: 1/2 Tag

 

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