Schulungspflichten nach Abschnitt 1.3.1 ADR / RID + IMDG-Code
Alle am Gefahrgutgeschehen beteiligten Mitarbeiter bedürfen einer Unterweisung. Diese ist laut Gesetzgeber vor Übernahme von Aufgaben zu absolvieren.
Schulungsdauer: 1 Tag
Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten gem. § 14 GefStoffV
Unterweisung und besondre Beauftragung von Beschäftigten gem. §12 BetrSichV
Unterweisung in Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit gem. §12 ArbSchG
Allgemeine und Gerätespezifische Unterweisung gem. Art. 33 VO (EU) 165/2014
Schulungsdauer: 1/2 Tag